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   BFH, 21.02.2018 - II R 21/15   

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https://dejure.org/2018,17335
BFH, 21.02.2018 - II R 21/15 (https://dejure.org/2018,17335)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2018 - II R 21/15 (https://dejure.org/2018,17335)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 (https://dejure.org/2018,17335)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    SpVStG HA § 1, SpVStG HA § 4, SpVStG HA § 12, GG Art ... 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, GG Art 105 Abs 2a S 1, AEUV Art 56, EGRL 112/2006 Art 401, EGRL 118/2008 Art 1 Abs 3 S 1 Buchst b, EGRL 34/98 Art 1 Nr 11, EGRL 34/98 Art 8 Abs 1 UAbs 1, SpielV § 12, SpielV § 13, AEUV Art 267
    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • Bundesfinanzhof

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • IWW

    Richtlinie 98/34/EG, Richtlinie 98/48/EG, Richtlinie 2006/96/EG, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34/EG, § 126 Abs.... 2 der Finanzgerichtsordnung, § 1 Abs. 3 HmbSpVStG besteht sowie der Aufstellort der Spielgeräte in Hamburg, § 33c der Gewerbeordnung, § 33c GewO, § 33i GewO, § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d SpielV, § 13 Abs. 1 Nr. 7 SpielV, § 13 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 SpielV, § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c SpielV, § 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV, § 13 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 SpielV, § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 13 Abs. 1 Nr. 8 SpielV, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, § 12 Abs. 2 Satz 2 SpielV, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a SpielV, Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 49, 54 AEUV, Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/118/EG, Richtlinie 92/12/EWG, Richtlinie 2008/118/EG, Art. 56 AEUV, Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 107 ff. AEUV, Art. 1 Nr. 11 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Spielvergnügungssteuer; Ermittlung der Bemessungsgrundlage

  • Betriebs-Berater

    HmbSpVStG mit mit Verfassungs- und Unionsrecht

  • rewis.io

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Spielvergnügungssteuer

  • datenbank.nwb.de

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hamburger Spielvergnügungsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    HmbSpVStG ist mit höherrangigem Recht vereinbar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    HmbSpVStG mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Widerspruch gegen Vergnügungssteuerbescheide

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    SpVStG Ha § 1 Abs 3, SpVStG Ha § 12, GG Art 105 Abs 2a, GG Art 3 Abs 1
    Spielvergnügungsteuer, Bemessungsgrundlage, Hamburg

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 62
  • BB 2018, 1557
  • BFH/NV 2018, 896
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (46)

  • BFH, 07.12.2011 - II R 51/10

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser

    Auszug aus BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
    § 1 Abs. 3 HmbSpVStG regelt den Begriff des Spieleinsatzes eigenständig und verweist zu dessen Definition nicht auf die SpielV (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2011 II R 51/10, BFH/NV 2012, 790, Rz 27, m.w.N.).

    Bei der Auszahlung von Gewinnen handelt es sich nicht um eine Rückerstattung der Einsätze, die der Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewandt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 32, m.w.N.).

    Diese Vereinfachungsregelung war verfassungsgemäß (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 35, 52 ff.).

    e) Die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtsprechung, nach der zu den Spieleinsätzen i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG nicht nur die in die Spielgeräte eingeworfenen Bargeldbeträge zählen, sondern auch Gewinne, die sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 28, m.w.N.), brauchen im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden.

    Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Steuer darauf abzielt, die mit der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 39).

    ee) Für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist es unerheblich, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.I.; BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 37, m.w.N.).

    Dies gilt auch für eine Spielvergnügungsteuer (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.b, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 39, m.w.N.).

    bb) Die in § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbSpVStG für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorgesehene Besteuerung des Spieleinsatzes ist somit dem Grunde nach verfassungsrechtlich zulässig (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 39).

    Der Gesetzgeber konnte beim Erlass des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes davon ausgehen, dass die eingesetzten Gewinnspielgeräte die Möglichkeit eröffnen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Steueranmeldungen abzugeben (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 40).

    Die Betreiber der Spielgeräte hatten aufgrund der Übergangsregelung in § 12 HmbSpVStG bis Ende 2010 Zeit, Vorsorge für eine zutreffende Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer zu treffen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 41, m.w.N.; zum möglichen Erfordernis einer Übergangsregelung vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 24 ff.; BVerwG-Beschluss vom 10. August 2017 9 B 68.16, juris, Rz 30).

    Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und 3.; BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 790, Rz 60; vom 15. Juli 2015 II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 34, und vom 15. Juli 2015 II R 33/14, BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 33, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
    Eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen i.S. von Art. 56 AEUV liegt u.a. bei Dienstleistungen vor, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Erbringer ohne Ortswechsel einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringt (EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a. vom 11. Juni 2015 C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 26, m.w.N.).

    Für die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit genügt es zudem, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ein Interesse daran hatten oder haben, im Inland Glücksspielstätten zu eröffnen (EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 27, m.w.N.).

    bb) Eine Steuer auf Spielgeräte in Spielhallen kann zu einem Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit führen (EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 30, 33).

    Diese müssen ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Unionsrechts, insbesondere der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten, ausüben (EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 34, m.w.N.).

    cc) Art. 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen --selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten--, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 35, m.w.N.).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 36, m.w.N.).

    Diese kann vorliegen, wenn die Betreiber von Spielhallen mehrheitlich in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind (EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 38, m.w.N.).

    dd) Eine nicht diskriminierende Steuer auf Spielgeräte in Spielhallen ist demgemäß nur dann als Hindernis für den mit Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie so hoch ist, dass sie in ihren Wirkungen einem Verbot des Betreibens solcher Spielgeräte gleichkommt (EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 41, m.w.N.).

    Dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge bezeichnet der Ausdruck "technische De-facto-Vorschriften" nicht die steuerlichen Maßnahmen selbst, sondern die damit verbundenen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften (EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 93 bis 96).

    Folglich können steuerrechtliche Vorschriften wie die über die Erhebung einer Spielgerätesteuer, die wie im Fall der hamburgischen Spielvergnügungsteuer von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, nicht als "technische De-facto-Vorschriften" eingestuft werden (EuGH-Urteil Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 97).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
    cc) Es entspricht dem herkömmlichen Bild der Vergnügungsteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 15, m.w.N.).

    Die Kompetenznormen des GG enthalten keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 127, m.w.N.; BVerwG-Urteile vom 14. Oktober 2015 9 C 22.14, BVerwGE 153, 116, Rz 11, und vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 13, m.w.N.).

    Für eine Vergnügungsteuer ist der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab (BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 54).

    Der Spieleinsatz ist dem Vergnügungsaufwand des Spielers besonders nahe (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.2.a bb) und daher ebenso wie das Einspielergebnis als zulässiger Maßstab anerkannt (BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 54, m.w.N.).

    Ausgeschlossen wäre dies im Fall einer Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerwG-Urteile in BVerwGE 153, 116, Rz 34, und vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 44, m.w.N.).

    Für eine erdrosselnde Wirkung spricht eine erkennbare Tendenz zum Absterben der Branche (BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 42).

    Denn die Steuer rechtfertigt sich --unbeschadet eines Lenkungszwecks-- allein schon aus der Absicht, Einnahmen zu erzielen (BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 42).

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BFH-Urteile in BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 61, und in BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 57; BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 29; jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
    Die örtliche Vergnügungsteuer gehört zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, unter C.I.1.a).

    Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Steuermaßstab wie etwa der Stückzahlmaßstab bei Gewinnspielgeräten mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr vereinbar ist und daher durch einen anderen Steuermaßstab ersetzt werden muss, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.b, und vom 12. Februar 2014 1 BvL 11/10, 1 BvL 14/10, BVerfGE 135, 238, Rz 25; BVerwG-Urteil vom 13. April 2005 10 C 5.04, BVerwGE 123, 218).

    ee) Für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist es unerheblich, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.I.; BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 37, m.w.N.).

    Der Gesetzgeber darf durch die spezifische Ausgestaltung eines mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich zu vereinbarenden Steuermaßstabs für eine Verwirklichung des Lenkungsziels sorgen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.2.b cc, m.w.N.).

    Dies gilt auch für eine Spielvergnügungsteuer (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.b, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 39, m.w.N.).

    Der Spieleinsatz ist dem Vergnügungsaufwand des Spielers besonders nahe (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.2.a bb) und daher ebenso wie das Einspielergebnis als zulässiger Maßstab anerkannt (BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 54, m.w.N.).

    Nach den Ausführungen des BVerfG im Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.2.a cc (1), kann der Vergnügungsaufwand der Nutzer von Gewinnspielautomaten aufgrund der technischen Entwicklung und einer bereits in den Jahren 1989 und 1990 zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie den zuständigen Bundesministerien andererseits abgeschlossenen selbstverpflichtenden Vereinbarung hinreichend zuverlässig erfasst werden.

    Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und 3.; BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 790, Rz 60; vom 15. Juli 2015 II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 34, und vom 15. Juli 2015 II R 33/14, BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 33, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
    Die Kompetenznormen des GG enthalten keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 127, m.w.N.; BVerwG-Urteile vom 14. Oktober 2015 9 C 22.14, BVerwGE 153, 116, Rz 11, und vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 13, m.w.N.).

    Die Betreiber der Spielgeräte hatten aufgrund der Übergangsregelung in § 12 HmbSpVStG bis Ende 2010 Zeit, Vorsorge für eine zutreffende Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer zu treffen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 41, m.w.N.; zum möglichen Erfordernis einer Übergangsregelung vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 24 ff.; BVerwG-Beschluss vom 10. August 2017 9 B 68.16, juris, Rz 30).

    Es ist nicht notwendig, dass die Möglichkeit einer Abwälzung in jedem Einzelfall besteht; auch eine rechtliche Gewähr dafür, dass dem Unternehmer eine Abwälzung tatsächlich gelingt, ist nicht erforderlich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 124, m.w.N.; BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 33).

    Ausgeschlossen wäre dies im Fall einer Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerwG-Urteile in BVerwGE 153, 116, Rz 34, und vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 44, m.w.N.).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vorschriften indizielle Bedeutung zukommen (BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 20; BVerwG-Beschluss vom 10. August 2017 9 B 68.16, juris, Rz 32; jeweils m.w.N.).

    Das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Abwälzbarkeit haben zwar unterschiedliche Rechtsgrundlagen, führen aber zu einer im Ergebnis identischen Begrenzung der verfassungsrechtlich zulässigen Höhe der Steuer (BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 35).

    Dies ist bei der Prüfung, ob die Steuer auf die Spieler abgewälzt werden kann oder erdrosselnd wirkt, ebenso zu berücksichtigen wie die Belastung mit weiteren Steuern wie die Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaft- und Gewerbesteuer (BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 18) und mit sonstigen notwendigen Kosten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

    Auszug aus BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
    Veränderungen im Maßstab und in der absoluten Höhe berühren den Charakter als herkömmliche Aufwandsteuer danach nicht (Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 29).

    gg) Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verlangt auch nicht, dass als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern ausschließlich Bagatellsteuern mit einer nur geringfügigen Belastungswirkung erhoben werden dürfen (Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 2017 2 S 330/17, juris, Rz 70, und 2 S 1359/17, juris, Rz 71; Urteil des OVG Lüneburg vom 5. Dezember 2017 9 KN 68/17, juris, Rz 104; Beschlüsse des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2015 14 A 1851/15, juris, Rz 37, und vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 29).

    Diese Steuern können wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen (Beschlüsse des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2015 14 A 1851/15, juris, Rz 37, und vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 31 ff.).

    Es ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Spielgeräte über längere Zeit weiterbetreiben sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungsteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 40).

    Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits innerhalb von Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. im Einzelnen Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 44).

    Führt die Steuer demgegenüber lediglich zu einer Kostenbelastung, liegt kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor (Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 64 ff.).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
    Die Aufwandsteuern sollen wie die Verbrauchsteuern die in der privaten Einkommens- und Vermögensverwendung zutage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers abschöpfen (BVerfG-Beschluss vom 13. April 2017 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rz 118 f., m.w.N.).

    Dadurch unterscheidet sich die Vergnügungsteuer maßgeblich von der Kernbrennstoffsteuer, die als Bundessteuer neu eingeführt worden war und vom BVerfG mit Beschluss in BVerfGE 145, 171 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil sie in mehrfacher Hinsicht nicht dem Typus einer Verbrauchsteuer i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG entsprach (Rz 134 ff. des Beschlusses).

    Die Kompetenznormen des GG enthalten keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 127, m.w.N.; BVerwG-Urteile vom 14. Oktober 2015 9 C 22.14, BVerwGE 153, 116, Rz 11, und vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 13, m.w.N.).

    Es ist nicht notwendig, dass die Möglichkeit einer Abwälzung in jedem Einzelfall besteht; auch eine rechtliche Gewähr dafür, dass dem Unternehmer eine Abwälzung tatsächlich gelingt, ist nicht erforderlich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 124, m.w.N.; BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 33).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 125, m.w.N.).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
    Dies gilt auch für eine Spielgerätesteuer, deren herkömmlichem Bild es entspricht, dass sie steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.1.a, m.w.N.).

    Zu diesen herkömmlichen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungsteuer (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 40, 52, und BVerfGE 40, 56; BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.1.b bb), und zwar auch, wenn ihre Ausgestaltung verändert und fortentwickelt wird (BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.2.).

    Er darf den Lenkungszweck der Steuer deutlicher in den Vordergrund rücken und den Finanzierungszweck zurücktreten lassen (BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.2.a).

    Zudem werden die Spielhallen regelmäßig allein um des Spieles willen aufgesucht, während bei einem Gaststättenbesuch typischerweise das Automatenspiel nur gelegentlich angenommen wird (BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.2.c).

  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

    Auszug aus BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
    Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und 3.; BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 790, Rz 60; vom 15. Juli 2015 II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 34, und vom 15. Juli 2015 II R 33/14, BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 33, jeweils m.w.N.).

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BFH-Urteile in BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 61, und in BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 57; BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 29; jeweils m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Ansicht der Klägerin für die Auslegung des Art. 401 MwStSystRL maßgebend (BFH-Urteile vom 22. April 2010 V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, Rz 14; in BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 83, und in BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 80; BVerwG-Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8.17, juris, Rz 4).

  • BFH, 15.07.2015 - II R 33/14

    Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG

    Auszug aus BFH, 21.02.2018 - II R 21/15
    Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und 3.; BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 790, Rz 60; vom 15. Juli 2015 II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 34, und vom 15. Juli 2015 II R 33/14, BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 33, jeweils m.w.N.).

    Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BFH-Urteile in BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 61, und in BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 57; BVerwG-Urteil vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, juris, Rz 29; jeweils m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Ansicht der Klägerin für die Auslegung des Art. 401 MwStSystRL maßgebend (BFH-Urteile vom 22. April 2010 V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, Rz 14; in BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 83, und in BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 80; BVerwG-Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8.17, juris, Rz 4).

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvL 16/73

    Begriff der "Gleichartigkeit" im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung

  • BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17

    Verhältnis von Spielgerätesteuer und europarechtlichen Regelungen zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2015 - 14 A 1851/15

    Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer hinsichtlich einer Qualifizierung als eine

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 11/10

    Keine ungeprüfte Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nach Ende 2005

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Getränkesteuer

  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

  • BFH, 21.02.1990 - II B 93/89
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

    Die Normgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz für § 5 Abs. 4 KAG steht vor dem Hintergrund des Art. 105 Abs. 2a GG außer Zweifel (vgl. ebenso zu anderen Bundesländern: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15; BFH, Urteil vom 21.2.2018 - II R 21/15).

    Für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist es also unerheblich, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Denn der Begriff der Bagatellsteuer bezieht sich nicht auf die Belastungswirkung aus Sicht des Steuerschuldners (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es vielmehr als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, dass die Einführung oder Erhöhung einer Vergnügungssteuer, die am Rande der Rentabilität arbeitenden Veranstalter u.U. zur Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebes zwingt (ebenso: BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Indem die Vergnügungssteuer also im Kern an die Einkommensverwendung des Spielers knüpft, nicht aber an die Einkommenserzielung des Unternehmers, unterscheidet sich die Vergnügungssteuerproblematik maßgeblich von der Kernbrennstoffsteuerthematik (ebenso: BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Insbesondere Veränderungen im Maßstab und in der absoluten Höhe berühren den Typus der Vergnügungssteuer als herkömmliche Aufwandsteuer nicht (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    F) Daran anknüpfend ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Es entspricht also dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16), was auch für eine Spielgerätesteuer gilt, die steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89).

    Solange die Steuer auf Abwälzung angelegt ist, steht das der Lenkungswirkung nicht entgegen (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O. und Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Steuer darauf abzielt, die mit der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Die Steuer knüpft also im Kern an die Einkommensverwendung des Spielers, nicht aber an die Einkommenserzielung des Unternehmers an (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Dies ist bei der Prüfung, ob die Steuer auf die Spieler abgewälzt werden kann, ebenso zu berücksichtigen wie die Belastung mit weiteren Steuern wie die Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaft- und Gewerbesteuer und mit sonstigen notwendigen Kosten (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    36 I) Weiter ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Die Erhebung von Vergnügungssteuer neben der Umsatzsteuer verstößt daher nicht gegen das unionsrechtliche Gleichartigkeitsgebot (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O., dort wird im Einzelnen ausgeführt, dass die Vergnügungssteuer zwei von vier Merkmalen einer Umsatzsteuer nicht erfüllt und daher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zulässig bleibt; ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.8.2013 - 9 BN 1.13).Die Einschränkungen der Spielverordnung verhindern per se nicht die Abwälzung der Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher und stehen in Folge dessen auch nicht der Erhebung der Vergnügungssteuer entgegen (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O.).

    J) Auch verletzt die Erhebung von Vergnügungssteuer nicht Art. 56 AEUV (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    39 Die Dienstleistungsfreiheit ist zwar auf die Betreiber von Spielhallen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).Auch stellennationale Rechtsvorschriften, die, ohne einen Übergangszeitraum oder eine Entschädigung der Spielhallenbetreiber vorzusehen, den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar (EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-98/14, dort zur Verfünffachung der Vergnügungssteuer).Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte stellt nur dann ein Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr dar, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21.2.2018, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.).

    Für eine mittelbare Diskriminierung gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Spieler an Geldspielautomaten in Spielhallen und anderen Aufstellorten sich typischerweise von Besuchern einer Spielbank unterscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 7.3.2017, a.a.O.: " Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liegt in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten "; BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5/15).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte indizielle Bedeutung zukommen (zur Bestandsentwicklung: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O. und Urteil vom 26.10.2011 - 9 B 16/11; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2016 - 14 A 576/16; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, dass es für die erdrosselnde Wirkung einer Spielgerätesteuer maßgeblich auf die Entwicklung der Branche, vor allem der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ankommt, muss das erkennende Gericht dem Beweisantrag Ziffer 1 nicht nachkommen (ebenso zur unterlassenen Beweiserhebung bei Rückgriff auf steuerrelevante Indizien: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017, a.a.O.).

    Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb und andererseits innerhalb von Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Dienstleistungsfreiheit der Betreiber von Spielhallen betroffen (Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15).

    Soweit sich der Beklagte auf die bisherige Rechtsprechung beziehe, sei zu beachten, dass das BFH-Urteil vom 21. Februar 2018 (II R 21/15) jedenfalls den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung erfülle.

    Die Klägerin macht ferner ihr Vorbringen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2840/18) gegen das Urteil des BFH vom 21. Februar 2018 (II R 21/15) zum Gegenstand dieses Verfahrens.

    Der Beklagte ist der Ansicht, dass sämtliche von der Klägerin im Streitverfahren aufgeworfenen einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Fragen hinreichend durch den erkennenden Senat und den BFH - zuletzt mit Urteil vom 21. Februar 2018 (II R 21/15) - geklärt seien.

    1.) Der erkennende Senat und der BFH haben seit Inkrafttreten des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz vom 29. September 2005 und der Neufassung der Spielverordnung vom 27. Januar 2006 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Gesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist, der BFH zuletzt mit Urteilen vom 21. Februar 2018 (II R 21/15, BFH/NV 2018, 896) "jedenfalls für Besteuerungsräume bis Juli 2012" und vom 5. November 2019 (II R 14/17 und II R 15/17, BFH/NV 20[20], 383).

    a) Es ist geklärt, dass das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz den Kriterien einer örtlichen Aufwandsteuer entspricht (vergleiche dazu ausführlich Senatsurteil vom 27. August 2014, 2 K 257/13, a.a.O. und BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, Rz. 18 ff., BFH/NV 2018, 896).

    Hierin liegt der maßgebliche Unterschied zur Kernbrennstoffsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II 21/15, BFH/NV 2018, 896, Rz. 23).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (II R 21/15, BFH/NV 2018, 896 m.w.N.) Bezug.

    Dies ist im Falle der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer zu verneinen (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15 Rz. 31, BFH/NV 2018, 940).

    Der BFH hat zuletzt mit seiner Entscheidung vom 21. Februar 2018 (II R 21/15, BFH/NV 2018, 896) zudem ausführlich dargelegt, dass die Steuer auf Abwälzung angelegt ist und keine erdrosselnde Wirkung hat, wenn - wie im Streitfall - die Bemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung der nicht ausgezahlten, sondern aus dem Punktespeicher zum Weiterspielen verwendeten Gewinne ermittelt wird.

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vorschriften indizielle Bedeutung zukommen (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, BFH/NV 2018, 896; BVerwG-Urteil vom 14. Oktober 2015, 9 C 22/14, BVerwGE 153, 116; BVerwG-Beschluss vom 10. August 2017, 9 B 68/16, juris).

    Das BVerfG hat es sogar als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, dass die Einführung oder Erhöhung einer Vergnügungsteuer die am Rande der Rentabilität arbeitenden Veranstalter u.U. zur Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebes zwingt, weil er sonst unrentabel wird (BVerfG-Teilurteil vom 10. Mai 1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76; BFH-Urteil vom 18. Februar 2018, II R 21/15, BFH/NV 2018, 896).

    Sie schließt die Erhebung einer nach dem Spieleinsatz bemessenen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Spielvergnügungsteuer nach Landesrecht weder ausdrücklich noch inzident aus (zuletzt BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, BFH/NV 2018, 896).

    Eine erdrosselnde Wirkung hat die Rechtsprechung hieraus bislang aber zu Recht nicht abgeleitet (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, BFH/NV 2018, 896).

    g) Schließlich ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass das die unterschiedliche Besteuerung von Spielhallenunternehmen und Spielbanken keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt, weil die Fallgruppen des Nutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits innerhalb von Spielbanken nicht wesentlich gleich sind, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen (wegen der Einzelheiten vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, Rz 63 ff., BFH/NV 2018, 896; Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 44).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des BFH in den Sachen II R 21/15 (Urteil vom 21. Februar 2018, Rz 63 ff., BFH/NV 2018, 896) sowie II R 14/17 (Urteil vom 5. November 2019, BFH/NV 2020, 383) Bezug genommen.

    Die Steuer hatte auch im Streitzeitraum nach den unter oben III 1.) d) dargelegten Ausführungen keine erdrosselnde Wirkung und damit keinen Verbotscharakter, sie hatte auch keine diskriminierende Wirkung (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, II R 21/15, Rz 83 ff., BFH/NV 2018, 896).

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Dem Land Bremen stehe nach Art. 105 Abs. 2a GG die Befugnis zur Gesetzgebung für diese Steuer zu (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 19 ff. m. w. N.).

    Weiter sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar sei (z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 7/18, juris Rz 13 ff.; BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 64 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 36 ff.).

    Ebenso sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer nicht gegen Art. 56 AEUV verstoße (z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 7/18, juris Rz 18 f.; BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 77 ff).

    Darüber hinaus rügt der Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244, juris Rz 25) und das BFH-Urteil in BFHE 261, 62 (juris Rz 52 f.) und Vorlage einer Ermittlung seiner eigenen Gesamtsteuerbelastung einschließlich Vergnügungssteuer in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 80 %), ausgehend vom jeweils mit den Geldspielgeräten erzielten Bruttoumsatz, sowie der Gesamtsteuerbelastung der ... GmbH, deren Geschäftsführer er ist, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 56 % bis 57 %) einen vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigten steuerlichen Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit dadurch, dass die Gesamtsteuerbelastung der Spielbank in Bremen (Casino Bremen) - nachfolgend abgekürzt: Spielbank - in den Jahren 2018, 2019 und 2020 geringer war als seine eigene bzw. die durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung der Aufsteller von Geldspielgeräten in Bremen in den Jahren 2018, 2019 und 2020, weil die Spielbank höchstens die Spielbankabgabe i. H. v. 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpielbankG) vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. vom 13. März 1978, S. 67), zuletzt §§ 3b geändert sowie § 3e eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. vom 11. Mai 2018, S. 149, 155), unter Anrechnung der auf Bruttospielerträge tatsächlich und endgültig zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzüglich einer weiteren Leistung in Höhe von 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 SpielbankG zu entrichten habe und im Übrigen sowohl von der Vergnügungssteuer als auch von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer befreit sei (vgl. § 8 SpielbankG; § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7136-3, veröffentlichten bereinigten Fassung -SpielbkV- vom 27. Juli 1938, die nach Art. 125 Nr. 2 GG in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht fort gilt).

    Vielmehr hat es das BVerfG im Abschnitt C. I. 6. c (juris Rz 77) seines Urteils als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, dass die Einführung oder Erhöhung einer Vergnügungssteuer die am Rande der Rentabilität arbeitenden Veranstalter unter Umständen zur Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebs zwingt, weil er sonst unrentabel wird (vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 34).

    56 AEUV verlangt zwar nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, juris Rz 35 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 80).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, juris Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22 , juris Rz 12; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 4 A 595/17, ZKF 2018, 143 , juris Rz 64, 66; Urteil in KStZ 2020, 214 , juris Rz 35).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (z. B. BFH-Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 42 m. w. N.).

    Ausgeschlossen wäre dies bei einer Vergnügungssteuer der in Rede stehenden Art etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geldspielgeräte nicht mehr aus dem Einspielergebnis decken ließe und daher die Geräteaufsteller zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten, sog. schräge Überwälzung (vgl. z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 43 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris Rz 7 m. w. N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 4. Oktober 2018 5 C 295/18.N, HGZ 2019, 118 , juris Rz 39 m. w. N.).

    Der Betrachtung ist nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Geräteaufsteller im Geltungsbereich der maßgebenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen, da Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 44 m. w. N.; Hessischer VGH , Beschluss in HGZ 2019, 118 , juris Rz 42 m. w. N.).

    c) Das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Abwälzbarkeit haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, führen aber zu einer im Ergebnis identischen Begrenzung der verfassungsrechtlich zulässigen Höhe der Steuer (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 46 m. w. N.).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Branche erkennbar werden (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 45 m. w. N.; Hessischer VGH , Beschluss in HGZ 2019, 118 , juris Rz 43 m. w. N.).

    Denn die Steuer rechtfertigt sich - unbeschadet eines Lenkungszwecks - allein schon aus der Absicht, Einnahmen zu erzielen (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 47 f. m. w. N.).

    Diese Unterschiede rechtfertigen nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 31 m. w. N.; Beschluss vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, BFH/NV 2013, 1903 , juris Rz 6), der sich das erkennende Gericht anschließt, bereits eine unterschiedliche Besteuerung (im Ergebnis ebenso BFH-Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 52).

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Dem Land Bremen stehe nach Art. 105 Abs. 2a GG die Befugnis zur Gesetzgebung für diese Steuer zu (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 19 ff. m. w. N.).

    Weiter sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar sei (z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 7/18, juris Rz 13 ff.; BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 64 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 36 ff.).

    Ebenso sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer nicht gegen Art. 56 AEUV verstoße (z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 7/18, juris Rz 18 f.; BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 77 ff).

    Darüber hinaus rügt die Klägerin unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 79/00 (BFH/NV 2001, 1244, juris Rz 25) und das BFH-Urteil in BFHE 261, 62 (juris Rz 52 f.) und Vorlage einer Ermittlung ihrer eigenen Gesamtsteuerbelastung einschließlich Vergnügungssteuer in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 56 % bis 57 %), ausgehend vom jeweils mit den Geldspielgeräten erzielten Bruttoumsatz, sowie der Gesamtsteuerbelastung ihres Geschäftsführers, der eine eigene Spielhalle betreibt, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (ca. 80 %) einen vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigten steuerlichen Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit dadurch, dass die Gesamtsteuerbelastung der Spielbank in Bremen (Casino Bremen) - nachfolgend abgekürzt: Spielbank - in den Jahren 2018, 2019 und 2020 geringer war als ihre eigene bzw. die durchschnittliche Gesamtsteuerbelastung der Aufsteller von Geldspielgeräten in Bremen in den Jahren 2018, 2019 und 2020, weil die Spielbank höchstens die Spielbankabgabe i. H. v. 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (SpielbankG) vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. vom 13. März 1978, S. 67), zuletzt §§ 3b geändert sowie § 3e eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. vom 11. Mai 2018, S. 149, 155), unter Anrechnung der auf Bruttospielerträge tatsächlich und endgültig zu entrichtenden Umsatzsteuer zuzüglich einer weiteren Leistung in Höhe von 20 % der Bruttospielerträge nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 SpielbankG zu entrichten habe und im Übrigen sowohl von der Vergnügungssteuer als auch von der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer befreit sei (vgl. § 8 SpielbankG; § 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7136-3, veröffentlichten bereinigten Fassung -SpielbkV- vom 27. Juli 1938, die nach Art. 125 Nr. 2 GG in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht fort gilt).

    Vielmehr hat es das BVerfG im Abschnitt C. I. 6. c (juris Rz 77) seines Urteils als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, dass die Einführung oder Erhöhung einer Vergnügungssteuer die am Rande der Rentabilität arbeitenden Veranstalter unter Umständen zur Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebs zwingt, weil er sonst unrentabel wird (vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 34).

    56 AEUV verlangt zwar nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, juris Rz 35 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 80).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, juris Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22 , juris Rz 12; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 4 A 595/17, ZKF 2018, 143 , juris Rz 64, 66; Urteil in KStZ 2020, 214 , juris Rz 35).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (z. B. BFH-Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 42 m. w. N.).

    Ausgeschlossen wäre dies bei einer Vergnügungssteuer der in Rede stehenden Art etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geldspielgeräte nicht mehr aus dem Einspielergebnis decken ließe und daher die Geräteaufsteller zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten, sog. schräge Überwälzung (vgl. z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 43 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris Rz 7 m. w. N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 4. Oktober 2018 5 C 295/18.N, HGZ 2019, 118 , juris Rz 39 m. w. N.).

    Der Betrachtung ist nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Geräteaufsteller im Geltungsbereich der maßgebenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen, da Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 44 m. w. N.; Hessischer VGH , Beschluss in HGZ 2019, 118 , juris Rz 42 m. w. N.).

    c) Das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Abwälzbarkeit haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, führen aber zu einer im Ergebnis identischen Begrenzung der verfassungsrechtlich zulässigen Höhe der Steuer (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 46 m. w. N.).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Branche erkennbar werden (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 45 m. w. N.; Hessischer VGH , Beschluss in HGZ 2019, 118 , juris Rz 43 m. w. N.).

    Denn die Steuer rechtfertigt sich - unbeschadet eines Lenkungszwecks - allein schon aus der Absicht, Einnahmen zu erzielen (z. B. BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 47 f. m. w. N.).

    Diese Unterschiede rechtfertigen nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 31 m. w. N.; Beschluss vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, BFH/NV 2013, 1903 , juris Rz 6), der sich das erkennende Gericht anschließt, bereits eine unterschiedliche Besteuerung (im Ergebnis ebenso BFH-Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 52).

  • FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19

    BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

    Der BFH habe in seinem zum Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) ergangenen Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15 (BFHE 261, 62 , unter II 3 f, juris Rz 61, m. w. N.) bestätigt, dass der vergnügungssteuerliche Stückzahlmaßstab von 80 EUR je Gerät und Kalendermonat für Unterhaltungsspielgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig sei.

    Es ist nicht ersichtlich, warum der Betreiber eines Wettbüros die von ihm zu zahlende Wettbürosteuer nicht, ebenso wie z. B. der Betreiber einer Spielhalle die von ihm zu zahlende Vergnügungssteuer (dazu z. B. BFH, Urteile vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 3 c aa, ee, juris Rz 42 f., 50 f.; vom 25. April 2018 II R 42/15, BFH/NV 2018, 977 , unter II 2 c aa, ff, juris Rz 26 f., 33 f.), in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen kann.

    Weist eine Steuer, Abgabe oder Gebühr auch nur eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, steht Art. 401 MwStSystRL der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, EU:C:2006:629, Rz 27 m. w. N.; vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, Kögaz, EU:C:2007:598, Rz 36; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280 , NVwZ-RR 2008, 55 , unter II 4 a, juris Rz 34, m. w. N.; alle zu Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -Richtlinie 77/388/EWG -, die durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene MwStSystRL neu gefasst wurde; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 a aa, juris Rz 66, zu Art. 401 MwStSystRL).

    Die Mehrwertsteuer hat vier wesentliche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, EU:C:2006:629, Rz 28 m. w. N.; vom 11. Oktober 2007 C-283/06 und C-312/06, Kögaz, EU:C:2007:598, Rz 37; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05, BFHE 217, 280 , NVwZ-RR 2008, 55 , unter II 4 a, juris Rz 33 m. w N.; alle zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ; EuGH, Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, EU:C:2008:663, Rz 31; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 a aa, juris Rz 67; beide zu Art. 401 MwStSystRL).

    Auf die Bemessung der Steuer im Einzelnen käme es nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 a aa und bb, juris Rz 72, 74).

    Da Steuergegenstand einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer nicht die Dienstleistung, die der Wettbürobetreiber gegenüber den Wettkunden, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Wettkunden wäre, unterfiele eine solche Steuer auch nicht der Richtlinie 2008/118/EG (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8/17, ZKF 2018, 23 , unter 1 b, juris Rz 6 ff.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 b, juris Rz 76).

    Für die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit genügt es im Übrigen schon, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ein Interesse daran hatten oder haben, im Inland (Bremen) den Abschluss von Wetten über Wettvermittler in Wettbüros anzubieten (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 27 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c aa, juris Rz 78).

    (1) Art. 56 AEUV verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 35 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c cc, juris Rz 80).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c cc, juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22 , unter II 1 d, juris Rz 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, ZKF 2018, 143 , juris Rz 64, 66).

    (2) Eine nicht diskriminierende Wettbürosteuer ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie so hoch ist, dass sie in ihren Wirkungen einem Verbot des Betreibens von Wettbüros oder des Abschlusses von Wettverträgen über Wettvermittler in Wettbüros gleichkommt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015: 386, Rz 41 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c dd, juris Rz 82).

    Führt die Steuer demgegenüber lediglich zu einer Kostenbelastung, liegt kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c dd, juris Rz 82, m. w. N.).

    Die Frage, ob die Wettbürosteuer erdrosselnd wirkt, kann anhand der Entwicklung der Zahl der Betreiber von Wettbüros und der dort vorhandenen Bildschirme seit Schaffung der §§ 8 ff. VergnStG BR beantwortet werden (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 3 c cc, juris Rz 45, m. w. N.).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 7.18

    Normenkontrollantrag gegen die Neufassung einer Vergnügungssteuersatzung;

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass eine auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 [ECLI:EU:C:2013:687] Metropol Spielstätten - Rn. 13, 30 f.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 11/10 u.a. - BVerfGE 135, 238 Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 11; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 69 ff.).

    Diese sind die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 66 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).

    Die Steuer wird vielmehr nur auf einer Stufe erhoben (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 73).

    Damit enthält das Urteil Dansk Denkavit und Poulsen Trading keinen Beleg dafür, dass der Vergnügungssteuer der Charakter einer Umsatzsteuer zukommt (im Ergebnis ebenso BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 70).

    Ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV ist aber zu verneinen, weil die Steuer keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistenden darstellt (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 77 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 A 595/17 - juris Rn. 64 ff.).

    Da das Oberverwaltungsgericht zudem eine erdrosselnde Wirkung der Steuererhöhung verneint (UA S. 36 ff.), wird auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 41; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 82).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 2.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses der Automaten des

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass eine auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 [ECLI:EU:C:2013:687] Metropol Spielstätten - Rn. 13, 30 f.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 11/10 u.a. - BVerfGE 135, 238 Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 11; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 69 ff.).

    Diese sind die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 66 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).

    Die Steuer wird vielmehr nur auf einer Stufe erhoben (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 73).

    Damit enthält das Urteil Dansk Denkavit und Poulsen Trading keinen Beleg dafür, dass der Vergnügungssteuer der Charakter einer Umsatzsteuer zukommt (im Ergebnis ebenso BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 70).

    Der Verwaltungsgerichtshof verneint aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit der sonstigen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 77 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 A 595/17 - juris Rn. 64 ff.) einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV, weil die Steuer keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistenden darstelle.

    Der Verwaltungsgerichtshof verneint zudem eine erdrosselnde Wirkung der Steuererhöhung, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen werde (UA S. 32 und S. 21 ff.; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 41; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 82).

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    Ob die Umsatzsteuer auf die Spielgeräte alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt, ist hierfür ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 75; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2016, 1497; in BFH/NV 2017, 1199, Rz 28).
  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 3.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach der

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass eine auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 [ECLI:EU:C:2013:687] Metropol Spielstätten - Rn. 13, 30 f.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 11/10 u.a. - BVerfGE 135, 238 Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 11; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 69 ff.).

    Diese sind die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 66 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).

    Die Steuer wird vielmehr nur auf einer Stufe erhoben (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 73).

    Damit enthält das Urteil Dansk Denkavit und Poulsen Trading keinen Beleg dafür, dass der Vergnügungssteuer der Charakter einer Umsatzsteuer zukommt (im Ergebnis ebenso BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 70).

    Der Verwaltungsgerichtshof verneint aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit der sonstigen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 77 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 A 595/17 - juris Rn. 64 ff.) einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV, weil die Steuer keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistenden darstelle.

    Der Verwaltungsgerichtshof verneint zudem eine erdrosselnde Wirkung der Steuererhöhung, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen werde (UA S. 18 und S. 29 ff.; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 41; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 82).

  • BFH, 19.02.2018 - II B 75/16

    Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde

    Das FA ordnete im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer (II R 21/15) das Ruhen des Verfahrens an.

    Dies zeige zum einen das beim BFH zu dieser Frage anhängige Verfahren II R 21/15 und zum anderen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016  5 A 251/10 (juris) betreffend die Verfassungswidrigkeit der Leipziger Spielvergnügungsteuer.

    a) Die Vollziehung war --wie das FG zutreffend entschieden hat-- nicht im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes und das hierzu beim BFH anhängige Verfahren II R 21/15 aufzuheben.

    b) Das durch das FA im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren II R 21/15 angeordnete Ruhen des Einspruchsverfahrens stellt für sich genommen --anders als die Antragstellerin meint-- ebenfalls keinen Grund für eine Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 und Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO dar.

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

  • BFH, 07.09.2021 - IX R 5/19

    Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 21/18

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine

  • BFH, 05.11.2019 - II R 15/17

    Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg

  • VG Karlsruhe, 30.06.2020 - 1 K 10440/18

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen;

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 15/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • BFH, 05.11.2019 - II R 14/17

    Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1657

    Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

  • VG Karlsruhe, 19.10.2021 - 2 K 2649/19

    Verbandskompetenz einer Gemeinde zum Erlass einer Vergnügungssteuersatzung;

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19
  • BFH, 15.01.2019 - II S 1/19

    Spielvergnügungsteuer - Streitwert

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 27/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1660

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 14 A 2838/19
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 35/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2021 - 2 S 457/21

    Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Spielgeräte Steuer; erdrosselnde Wirkung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19

    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2021 - 6 S 2339/21

    Betrieb einer Spielhalle; Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot

  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 23 ZB 21.1799

    Aufhebung einer Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten mit

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • VG Arnsberg, 23.07.2015 - 5 K 1084/14

    Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung bei unterschiedlicher Besteuerung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2020 - 1 N 78.19

    Spielhallenerlaubnis; Versagung; Abstandsregelung (500 Meter); Kollisionsfall;

  • BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21

    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Festsetzung von

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bei Automatenglücksspiel:

  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 137/14

    Hamburgische Spielvergnügungsteuer: Anforderungen an die

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 136/14

    Hamburgische Spielvergnügungsteuer: Anforderungen an die

  • FG Bremen, 25.04.2019 - 2 K 167/18

    Vergnügungssteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses von Spiel- und

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